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Statuten Evangelische Volkspartei Thun
1. Zweck
Die Evangelische Volkspartei Thun (EVP Thun) ist eine Vereinigung nach Artikel 60ff ZGB von Bürgerinnen und Bürgern aus allen Kreisen der Bevölkerung, die sich bei der Stellungnahme zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundsätzen des Evangeliums leiten lassen.
Sie ist Mitglied der EVP des Kantons Bern, welche ihrerseits Mitglied der EVP Schweiz ist.
2. Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr erreicht hat und sich zu den vorliegenden Statuten und den Zielsetzungen der EVP bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Parteibeitritt schliesst auch den Beitritt zur EVP der Schweiz ein.
Ein Austritt aus der Partei ist jederzeit möglich; der Mitgliederbeitrag ist noch für das laufende Jahr zu bezahlen.
Austritte sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mitglieder, die den Statuten oder den Zielsetzungen der EVP vorsätzlich entgegenhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung aus der Partei ausgeschlossen werden. Sie haben ein Beschwerderecht an den Kantonalvorstand als letzte Instanz. Sie haben keinerlei Anspruch auf das Parteivermögen.
3. Mitgliederbeitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Hauptversammlung auf Antrag des Parteivorstandes festgesetzt.
Die kommunalen Behördenmitglieder entrichten neben dem Parteibeitrag zusätzlich einen jährlichen Beitrag von 20% ihrer Einnahmen aus der Behördentätigkeit.
4. Freimitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand vergeben und von der Hauptversammlung bestätigt.
Der Vorstand befreit auf Gesuch hin ein Mitglied von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages, wenn es dazu finanziell nicht in der Lage ist.
5. Organe
Organe der Partei sind:
a) Die Hauptversammlung / die Parteiversammlung
b) Der Parteivorstand
c) Die Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen
Es können Kommissionen mit speziellem Auftrag gebildet werden.
6. Haupt- und Parteiversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei.
Sie wird jährlich mindestens einmal inder Regel im 1. Semester des Jahres vom Vorstand einberufen. Stimmberechtigt sind die Parteimitglieder.
Die Hauptversammlung erledigt folgende Geschäfte:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren oder RechnungsrevisorinnenErneuerungswahlen werden im 4-Jahres-Turnus jeweils im Jahr nach den Gemeindewahlendurchgeführt.
e) Statutenänderungen / Anträge von MitgliedernDie Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen und dient zur Orientierung und Aussprache über politische, wirtschaftliche und soziale Tagesfragen und zur Stellungnahme bei Abstimmungen. Bei Wahlen genehmigt die Parteiversammlung die Kandidatenlisten.Zu den Haupt- und Parteiversammlungen werden alle Mitglieder, Freunde und Gönner eingeladen.
7. Vorstand
Der Parteivorstand besteht aus 8 – 12 Mitgliedern.
Die Vertreter der Partei in den an der Urne gewählten Behörden haben von Amtes wegen Sitz im Vorstand. Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin –selber.
Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Parteiorganvorbehalten sind.
Insbesondere obliegen ihm:
a) Vorbereitung der Haupt- und Parteiversammlungen
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Ernennung von Delegierten für die Delegiertenversammlungen der EVP des Kantons Bern und der Schweiz
e) Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsparteif) Verwaltung der finanziellen Mittel
8. Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen kontrollieren das Rechnungswesen und erstatten darüber dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
9. Finanzen
Die für die Partei erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
•Mitgliederbeiträge•Beiträge aus Einnahmen der Behördentätigkeit (Sitzungsgelder)•Freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern und Gönnern •Sponsorenbeiträge
10. Statuten
Die Statuten werden von der Hauptversammlung genehmigt. Für eine Änderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
11. Auflösung
Zur Auflösung der EVP Thun bedarf es in einer Urabstimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Das bei einer Auflösung vorhandene Parteivermögen ist der Kantonalkasse der EVP des Kantons Bern treuhänderisch zu übergeben.
12. Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden von der Hauptversammlung vom 29.04.2013 in Thun genehmigt.