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Alles im Rahmen der Neutralität Mögliche tun, um die Ukraine zu unterstützen

Soll die Schweiz die Wei­ter­gabe von Kriegs­ma­te­rial durch Dritt­staa­ten an die Ukraine erlau­ben? Für die EVP Schweiz ist klar: Die Schweiz muss alles tun, was im Rah­men ihrer Neu­tra­li­tät mög­lich ist und das Kriegs­ma­te­ri­al­ge­setz in sei­nen Grund­sät­zen nicht auf­weicht.

Seit Wochen beschäf­tigt die Frage, ob die Schweiz die Wei­ter­gabe von Kriegs­ma­te­rial durch Dritt­staa­ten an die Ukraine erlau­ben kann, ohne damit ihre Neu­tra­li­tät auf­zu­ge­ben. Zwei Vor­stösse im Par­la­ment haben keine Lösung gebracht, wei­tere wer­den noch fol­gen.

Ver­schär­fung des Kriegs­ma­te­ri­al­ge­set­zes war rich­tig

Erst vor kur­zem hat sich die EVP im Rah­men der Korrektur-Initiative an vor­ders­ter Front dafür ein­ge­setzt, dass Waf­fen­ex­porte in Län­der ver­bo­ten wer­den, in denen Bür­ger­krieg herrscht oder die Men­schen­rechte sys­te­ma­tisch ver­letzt wer­den. Die­ses Enga­ge­ment hat zu einer drin­gend not­wen­di­gen Ver­schär­fung des Kriegs­ma­te­ri­al­ge­set­zes geführt, an der auch wei­ter­hin nicht gerüt­telt wer­den darf.

Skru­pel­lose Völ­ker­rechts­ver­let­zung

Heute haben wir jedoch eine dras­tisch ver­än­derte Situa­tion, die sei­ner­zeit gar nicht mehr denk­bar schien: Mit sei­nem bru­ta­len Angriffs­krieg auf das sou­ve­räne Nach­bar­land Ukraine hat Russ­land das Völ­ker­recht mas­siv ver­letzt. Die Schweiz ist vor die Frage gestellt, ob und inwie­weit sie die Geset­zes­lage dahin­ge­hend ändern soll, dass sol­che unver­schul­det ange­grif­fe­nen und in ihrer Exis­tenz gefähr­de­ten Staa­ten unter­stützt wer­den kön­nen, ohne dass die Schweiz ihre eigene Neu­tra­li­tät auf­ge­ben muss.

Unter­stüt­zung trotz Neu­tra­li­tät mög­lich

Für die EVP Schweiz steht aus­ser Zwei­fel, dass die Schweiz selbst keine Waf­fen an Kriegs­par­teien lie­fern kann und soll. Es geht ledig­lich darum, ob die Schweiz ande­ren demo­kra­ti­schen Län­dern wie Deutsch­land, Däne­mark oder Spa­nien in Aus­nah­me­si­tua­tio­nen und unter klar bestimm­ten Kri­te­rien eine Wie­der­aus­fuhr­be­wil­li­gung für vor­mals bei ihr erwor­be­nes Kriegs­ma­te­rial ertei­len darf. Das Kriegs­ma­te­ri­al­ge­setz darf dabei in sei­nen Grund­sät­zen nicht auf­ge­weicht wer­den.

«Wir sind der Über­zeu­gung, dass alles ermög­licht wer­den sollte, was im Rah­men der Schwei­zer Neu­tra­li­täts­po­li­tik erlaubt und mach­bar ist. Unsere Ver­fas­sung gibt uns vor, nicht nur die Neu­tra­li­tät zu wah­ren, son­dern auch das Völ­ker­recht», erläu­tert Natio­nal­rat Marc Jost die Hal­tung der EVP-Ratsmitglieder.

Darum unter­stütz­ten und unter­stüt­zen die EVP-Ratsmitglieder Vor­stösse, die unter stren­gen Auf­la­gen Wie­der­aus­fuh­ren ermög­li­chen wür­den. Sol­che Auf­la­gen wären bei­spiels­weise ein Beschluss der UNO-Gremien wie Sicher­heits­rat oder Voll­ver­samm­lung, dass das Gewalt­ver­bot im Völ­ker­recht wie im Fall der Ukraine ein­deu­tig ver­letzt wurde. Oder eine zeit­lich befris­tete «Lex Ukraine», wel­che die Erlaub­nis nur für die gege­bene Aus­nah­me­si­tua­tion in der Ukraine erteilt.